Häufig gestellte Fragen
Nachfolgend sehen Sie eine kurze Auswahl häufig gestellter Fragen, zu denen Antworten direkt hinterlegt sind:
Das ist der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht. Dabei ist zu beachten, dass der Bewertungsstichtag auch in der Vergangenheit jedoch niemals in der Zukunft liegen kann.
Der Qualitätsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich der für die Wertermittlung maßgebliche Grundstückszustand bezieht. Er entspricht dem Wertermittlungsstichtag, es sei denn, dass aus rechtlichen oder sonstigen Gründen der Zustand des Grundstücks zu einem anderen Zeitpunkt maßgebend ist.
Der Wert einer Immobilie wird durch die rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften geprägt. Dazu zählen u.a. der Entwicklungszustand von Grund und Boden, Art und Maß oder sonstigen Art der baulichen Nutzung, Rechte und Belastungen, abgabenrechtlicher Zustand, die Mikro- und Makrolage, Grundstücksgröße und Zuschnitt, Bodenbeschaffenheit, der bauliche Zustand von Gebäuden, Miet- und/oder Pachtverhältnisse, die jeweilige Marktsituation und nicht zuletzt ggf. absehbare konjunkturelle Entwicklungen.
Beim Grundbuchamt, welches in der Regel beim zuständigen Amtsgericht ansässig ist.
Dieser Auszug ist in aller Regel beim zuständigen Kataster- und Vermessungsamt zu bekommen.
Nein, bei der Erstbegutachtung wird immer eine Ortsbesichtigung notwendig.
Im Prinzip ja, sofern keine besonderen Gründe (z.B. starke räumliche Trennung, unterschiedliche Nutzungsarten...) dagegen sprechen.