Interessante Gerichtsurteile
Nachfolgend finden Sie eine kleine Auswahl von Urteilen einiger Gerichte rund um das Sachverständigenwesen:
Berufsbezeichnung
Zur Führung der Berufsbezeichnung "Sachverständiger für Bauwesen"
Mit dem Urteil des LG Regensburg vom 28.02.2002 (AZ.:1 HK O 1979/01) wurde einem Sachverständigen die Führung der Bezeichnung "Sachverständiger für Bauwesen" untersagt.
Die Bezeichnung verstoße gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG. Hintergrund ist eine Klage die darauf fußt, dass kein Sachverständiger in allen Fachbereichen des Bauwesens besondere Sachkunde besitzen kann, da die Begrenztheit menschlichen Wissens eine derartig umfassende Befähigung nach der Natur der Sache nicht zulässt. Das Fachgebiet (Sparte), in dem besondere Fachkunde vorhanden ist, muss explizit genannt werden. Die Verwendung der Bezeichnung "Sachverständiger für Bauwesen" hat demnach auf allen Geschäftspapieren, Werbung usw. grundsätzlich zu unterbleiben.
Quelle: IfS-Informationen
Es sind etliche Fälle dokumentiert worden, wonach „freie Sachverständige“ oder „verbandsanerkannte Sachverständige“ mit ihrer Werbung gegen das Irreführungsverbot § 3 UWG verstoßen haben (vgl. beispielsweise LG Leipzig O 2 HKO 253/00, LG Essen 42 O 120/02, LG Konstanz 8 O 62/05), weil sie zum Zweck eines Wettbewerbsvorsprungs versuchten, zum Beispiel eine sprachliche und/oder gedankliche Nähe zu einer Bestellungskörperschaft herzustellen, die keineswegs vorhanden ist.
Unlautere Werbung
Werbung „Geprüft und durch IHK anerkannt“ ist eine unlautere Werbung
Sachverständige, die nicht von den Kammern öffentlich bestellt und vereidigt sind, versuchen in Werbeanzeigen immer wieder eine Nähe zu einer Kammer herzustellen, um sich auf diese Weise einen Wettbewerbsvorsprunge zu verschaffen. Das LG Konstanz hatte kürzlich einen solchen Fall zu verhandeln, in dem sich der Sachverständige wie folgt bezeichnet hat:„geprüft und anerkannt durch die IHK…..“ und „geprüft und beurkundet durch die IHK…“
Der Sachverständige hat die Berechtigung der Unterlassungsklage der Kammer anerkannt, so dass das LG Konstanz am 3.3.2006 (Az.: 8 O 62/05 KfH) ein sog. Anerkenntnisurteil erlassen hat. Darin wird dem Sachverständigen untersagt, mit diesen beiden Bezeichnungen in Anzeigen oder sonstigen Verzeichnissen für seine Sachverständigentätigkeit zu werben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Sachverständigen ein Ordnungsgeld bis 250.000,-€ und/oder Ordnungshaft bis 6 Monaten angedroht.
Quelle: IfS-Informationen
Öffentliche Bestellung
Abschluss eines Weiterbildungsstudiums führt nicht automatisch zur öffentlichen Bestellung
Wer öffentlich bestellt und vereidigt werden möchte, muss nach § 36 GewO u.a. besondere Sachkunde nachweisen. Sämtliche Verwaltungsgerichte, die sich mit diesem Begriff beschäftigt haben, fordern übereinstimmend den Nachweis überdurchschnittlicher Sachkunde und praktischer Erfahrungen. Auch das VG Freiburg hatte in seiner Entscheidung vom 13.4.2005 (Az.: 7 K 1366/03) dies wieder bestätigt. Hier wollte ein Sachverständiger seine besondere Sachkunde durch ein abgeschlossenes Weiterbildungsstudium an einer Fachhochschule nachweisen.
Er war der Auffassung, dieser Abschluss reiche für den Sachkundenachweis aus. Hier hat das Gericht festgestellt, dass ein durchlaufenes Studium (Weiterbildungsstudium) allein gerade nicht die überdurchschnittlichen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen vermittelt hat, so dass mit Recht der Nachweis der besonderen Sachkunde als nicht erbracht angesehen wurde. Zudem waren die eingereichten Gutachten des Bewerbers unzureichend. Die Entscheidung des VG Freiburg wurde durch das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.6.2006 (Az.: 6 S 1038/05) bestätigt, so dass es damit rechtskräftig geworden ist.
Quelle: IfS-Informationen
Die Teilnahme an einer Weiterbildung reicht im Regelfall auch nicht aus, die besondere Sachkunde für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung nachzuweisen (vgl. u.a. VGH Mannheim 6 S 1083/05, VG Hannover 11 A 373/06, VGH Baden-Württemberg 6 S 1083/05), so dass im Verfahren zur öffentlichen Bestellung die Prüfung der besondere Sachkunde bei den Bestellungskörperschaften unumgänglich wird.
Haftung gerichtlich bestellter Sachverständige
Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhafter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist unzulässig.
Der Streitverkündungsschriftsatz ist nicht zuzustellen.
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06
