Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf der Grundlage § 36 GewO und nur auf Antrag bei einer zuständigen Bestellungsbehörde, die als Aufsichtsbehörde fungiert.
Sie soll insbesondere Gerichten und Behörden sowie der Wirtschaft und der Allgemeinheit einen besonders zuverlässigen und glaubwürdigen und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders Sachkundigen und erfahrenen Personenkreis zur Verfügung stellen. Voraussetzung dafür ist, dass ein (abstrakter) Bedarf besteht.
Die öffentliche Bestellung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Sie stellt keine Zulassung zu einem Beruf, sondern eine Zuerkennung einer besonderen Qualifikation dar. Deshalb müssen bestimme Voraussetzungen erfüllt sein, die insbesondere in den Sachverständigenordnungen der Bestellungsbehörden geregelt sind.
In der Regel müssen folgende Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung der Bestellungsbehörde (meist Körperschaften, Ministerien) nachgewiesen werden:
- persönliche Eignung
- Nachweis der besonderen Sachkunde
- Berufserfahrung
- einschlägige Vorbildung und weiterführende Qualifikationen
- fundierte forensische Kenntnisse
- Gutachten unterschiedlichster Ausprägung mit Schwierigkeitsgraden
- Mindestdeckungen der Berufshaftpflichtversicherung
- eintragungsfreies Führungszeugnis beim Generalbundesanwalt
Verwaltungsakt
Sofern der Antragsteller alle formalen Voraussetzungen erfüllt und bei einer Bestellungsbehörde seine besondere Sachkunde nachweisen konnte, wird er im Rahmen eines Verwaltungsaktes durch die Bestellungsbehörde in der Regel für 5 Jahre befristet öffentlich bestellt und vereidigt.
Mit dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung wird die Vereidigung gegenstandslos. Der Sachverständige darf sich dann nicht mehr als „vereidigter Sachverständiger“ oder als „ehemals vereidigter Sachverständiger“ usw. bezeichnen.